Medien- und Akkreditierungsrichtlinien des Schweizerischen Fussballverbands (SFV)


1. Akkreditierungsformular
 

1.1 Die Akkreditierungen für Fussballspiele der Schweizer Nationalteams und des Finals im Schweizer Cup erfolgen ausschliesslich über die SFV-Internetseite (www.football.ch).
 

1.2 Die entsprechenden Formulare sind unter dem Sammelbegriff „Media“ aufgeschaltet und stehen jeweils mindestens vier Wochen vor dem Spiel-Datum zur Verfügung.
 

1.3 Nur vollständig ausgefüllte Formulare, die innerhalb der angegebenen Anmeldefrist erfolgen, werden berücksichtigt. Nachmeldungen werden in der Regel abgelehnt.
 

1.4 Bestellungen von ISDN-Leitungen können nur im Rahmen der zeitgerechten Anmeldung abgewickelt werden. 
 

2. Akkreditierung
 

2.1 Voraussetzung jeder Akkreditierung ist ein gültiger Presseausweis, ein glaubhaftes Ansinnen betreffend Berichterstattung über die Sportveranstaltung sowie die Vertretung eines relevanten Mediums.
 

2.2 Die Entscheidung über die Erteilung einer Akkreditierung obliegt allein dem SFV.
 

2.3 Der SFV informiert all jene, die Akkreditierungen beantragen, möglichst früh nach Ablauf der Akkreditierungsfrist per E-Mail darüber, ob die entsprechenden Gesuche bewilligt oder abgelehnt worden sind.
 

2.4 In diesem E-Mail wird auch darüber informiert, wann und wo die Akkreditierungsausweise respektive Badges abgeholt werden können. 
 

3. Akkreditierungsausweis
 

3.1 Der offizielle Akkreditierungsausweis für ein Fussballspiel eines Schweizer Nationalteams oder für den Final im Schweizer Cup berechtigt zum Zutritt auf das Veranstaltungsgelände und die auf dem Media-Badge unmissverständlich ausgewiesenen Bereiche.
 

3.2 Der Ausweis ist nicht übertragbar und muss den Kontrollorganen innerhalb der Kontrollzonen unaufgefordert vorgewiesen werden. Deren Anordnungen ist Folge zu leisten.
 

3.3 Der SFV behält sich vor, eine Akkreditierung jederzeit zu entziehen, wenn der/die Akkreditierte:
 

3.3.1 sich nicht an diese Medien- und Akkreditierungsbestimmungen hält.
 

3.3.2 unter Alkohol steht.
 

3.3.3 unter Drogen steht.
 

3.3.4 gewalttätig ist oder gewaltbereit zu sein scheint.
 

3.3.5 sich unangemessen und respektlos verhält.
 

3.3.6 sich nicht an die Anweisungen der Security und des SFV-Personals hält.
 

3.4 Wenn eine akkreditierte Person durch eine andere ersetzt wird, muss diese Änderung dem SFV bis spätestens 48 Stunden vor dem Spiel mitgeteilt werden, da in der Regel am MD-1 die Akkreditierungen verteilt werden.
 

3.5 Wer seine/ihre Akkreditierung weitergibt, muss mit der Ablehnung eines nachfolgenden Akkreditierungsgesuchs rechnen.
 

3.6 Die Akkreditierten tragen eine Identitätskarte / persönlichen Ausweis mit sich und müssen diese den Kontrollorganen bei entsprechender Anforderung vorweisen.
 

3.7 Auch akkreditierte Personen müssen damit rechnen, dass sie vor dem Stadion oder im Stadionareal von Sicherheitspersonal durchsucht werden. Wer sich diesen Kontrollen verweigert, muss die Akkreditierung sofort abgeben, das Stadion verlassen und damit rechnen, dass nächste Akkreditierungsgesuche negativ beantwortet werden.
 

3.8 Die Akkreditierten begeben sich auf eigenes Risiko an die vom SFV organisierte Veranstaltung. Der SFV lehnt jegliche Haftung bei Personen- und Materialschäden ab.
 

3.9 Die Akkreditierungen müssen vor dem Spiel, in der Regel an dem im Bestätigungsmail angegebenen Ort und zu einer ebenfalls im Bestätigungsmail bekannt gegebenen Zeit, abgeholt werden. Wird eine Akkreditierung nicht abgeholt, erhält der/die Akkreditierte eine Ermahnung. Wiederholt sich dieser Vorfall, muss diese Person mit der Ablehnung eines nachfolgenden Akkreditierungsgesuchs rechnen.
 

4. TV und Radio
 

4.1 Alle Rechte für Fernseh- und Radio-Übertragungen sowie Filmaufnahmen innerhalb der Schweiz obliegen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Hostbroadcaster, den SFV-Vertragspartner SRG.
 

4.2 Die Non Right Holders dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung der SRG während des Spiels weder Aufnahmen des Spiels, noch des Publikums drehen.
 

4.3 Alle akkreditierten Medien sind berechtigt, in der Mixed-Zone und an der offiziellen Medienkonferenz nach dem Spiel zu filmen und/oder Aussagen für die Verbreitung durch ihr Medium aufzunehmen. Der Zugang zur Mixed-Zone kann jedoch auf einen oder zwei Journalisten pro Medium beschränkt sein.
 

4.4 VIP-Zonen sind Tabuzonen für TV-Kameras und Mikrofone. Wer diesen Wunsch der SFV-Gäste nicht respektiert, muss damit rechnen, dass die Akkreditierung entzogen und ein folgendes Akkreditierungsgesuch abschlägig beantwortet wird.
 

5. Fotografen
 

5.1 Fotografen können sich während des Spiels hinter den Banden auf den kurzen Seiten (hinter dem Tor) aufhalten.
 

5.2 Der Seitenwechsel ist nur während der Pause gestattet. Entsprechende Bewegungen oder Verschiebungen während des Spiels sind strikte untersagt.
 

5.3 Betreffend Teamfotos vor dem Kick-off müssen sich Fotografen an die Anweisungen der Security und der Stewards halten.
 

5.4 Die Fotos dürfen nur für das akkreditierte Medium und redaktionelle Zwecke verwendet werden.
 

5.5 Das Entfernen wie auch das Einfügen von Sponsoren u.a. auf den Bildern ist untersagt.
 

5.6 Die Überzüge (Bibs) müssen nach dem Spiel im Mediacenter, Fotografenraum oder den Medienverantwortlichen des SFV abgegeben werden. Wer diesen Wunsch nicht respektiert, muss mit der Ablehnung eines nachfolgenden Akkreditierungsgesuchs rechnen.
 

5.7 VIP-Zonen sind für Fotokameras Tabuzonen. Wer diesen Wunsch der SFV-Gäste nicht respektiert, muss damit rechnen, dass die Akkreditierung entzogen und ein folgendes Akkreditierungsgesuch abschlägig beantwortet wird.
 

5.8 Fotografinnen und Fotografen dürfen vor und während dem SFV-Spiel nicht dauerhaft im Publikum oder in Fansektoren arbeiten. Ihre Arbeitsplätze sind die auf der unten stehenden Skizze aufgeführten.
 

6. Internet / Multimedia
 

6.1 Fotos und Texte im Internet oder anderen Multi-Media Diensten (z.B: SMS, MMS, etc.) über die Veranstaltung können durch das akkreditierte Medium veröffentlicht werden.
 

6.2 Produktion, Übertragung und Verbreitung von Ton und bewegten Bildern über das Internet und andere multimediale Dienste, ob Live oder zeitversetzt, als Ganzes oder in Teilen, unabhängig von Gerät und des technischem Verfahren, sind nicht gestattet.
 

6.3 Das Produktionsverbot solcher Inhalte bezieht sich auf die gesamte Spielzeit. Ausnahmegenehmigungen können - nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Veranstalter oder seiner Rechtepartner - erteilt werden.


7. Privatsphäre des Teams


7.1 Aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Mannschaft und des Staffs werden alle Medienvertreter (Journalisten und Fotografen) darauf hingewiesen, nicht im selben Hotel wie die Schweizer Delegation zu logieren.


8. Konsequenzen der Nichteinhaltung


8.1 Die Nichteinhaltung der Medienbestimmungen kann nicht bloss zum sofortigen Entzug der Akkreditierung, zu einer Sperre für zumindest das nächstfolgende Spiel, sondern auch zur rechtlichen Verfolgung durch den SFV führen.

 

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